dataserv battery compliance services
DATASERV COMPLIANCE Registration Service
Ab 1.10.2008 tritt in allen EU-Ländern die Batterie-Direktive EU/66/2006 in Kraft, die eine Registrierung,
Lizenzierung, Sammlung und Verwertung in allen Staaten einheitlich vorschreibt. Da diese EU-Direktive eine
Minimal-Regelung ist, hat auf deren Basis jedes Land seine spezifische Batterie-Verordnung formuliert. Mit
der Bürde der jeweiligen Landessprache müssen Sie als Kunde die spezifischen Regelungen in Erfahrung bringen,
einhalten und Rücknahmepartner/-systeme finden. Da unsere Unternehmensgruppe in allen Fachverbänden führend
vertreten und mit den jeweiligen Gesetzgebungen und Systemen vertraut ist, können wir hier unsere Erfahrung
zu Ihrer Erleichterung zur Verfügung stellen.
Dieser Service beinhaltet die Ermittlung von Exportmengen, die Meldung der Mengen bei den jeweiligen
Rücknahmesystemen und Fakturierung/Weitergabe der resultierenden Gebühren. Sie erhalten mit der Rechnung
das Original der Lizenzierungsbestätigung.
Damit entfallen für Sie alle unüberschaubaren und zeitaufwändigen Tätigkeiten:
- Gesetzgebung der betroffenen Ländern zu studieren
- sich in den Landessprachen mit den gesetzlichen Besonderheiten auseinanderzusetzen
- Vertragspartner eines Rücknahmesystems in den jeweiligen EU-Staaten zu suchen
- Meldeformulare zu übersetzen bzw. anzupassen (jedes Land verfügt über seine eigene Einteilung nach Batteriesystem, Bauart, und Meldegruppierung - somit passt die Meldeform nur in Ausnahmen auf Ihre zur Verfügung stehenden Daten „in Verkehr gebrachter Batterien“
- Sachbezogener Schriftverkehr
- Kostenoptimierung durch Auswahl der günstigsten Rücknahmesysteme in den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten
Zusammenfassung der wesentlichen Änderung durch die Novellierung der BattV. infolge EU-Richtlinie 2006/66/EG
In Kraft treten: Stichtag 26.9.2008
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland sowie in allen weiteren Staaten der EU in vergleichbarer Fassung
Verbote
- Nicht in Verkehr bringen von Batterien mit Quecksilber (Ausnahme: Knopfzellen bis 2% Hg)
- Nicht in Verkehr bringen von Batterien mit Cadmium (Ausnahme: Notsysteme, schnurlose Elektrowerkzeuge)
- Deponie- und Verbrennungsverbot für Industriebatterien (Ausnahme: nicht identifizierbare Altbatterien)
- Nicht in Verkehr bringen von Geräten, aus denen sich nicht mühelos die Batterien entnehmen lassen
Organisatorisch
- Einrichtung einer „Gemeinsamen Stelle“ der Hersteller
-
- alle in Verkehr bringenden Unternehmen werden zentral registriert und im Internet veröffentlicht
- die Zugehörigkeit zu einem Rücknahmesystem muss nachgewiesen werden
- die erhaltene Identifikationsnummer muss im Schriftverkehr aufgeführt werden.
- Ordnungswidrigkeiten
-
- bei Nichterfüllung können nun von einer Bundesbehörde Ordnungswidrigkeiten verhangen und verfolgt werden
- Kennzeichnung
-
- Batterien sind mit definierten Symbolen und Hinweisen zu versehen (Schwermetallinhalt / Kapazität der Zelle / Mülltonnenverbot)
Sammlung
- Sammelziele
-
- Rücknahmesysteme müssen eine Quote von > 35% in 2011 und > 45% in 2015 nachweisen (vor 2011 mindestens die des GRS)
- Rücknahmesysteme müssen kostenfrei an betroffenen Verkaufsstellen und kostenfrei von allen kommunalen Sammelstellen Batterien zurücknehmen
Recycling
- Verwertungszwang für alle eingesammelten Batterien
- Mindestanforderungen an die Verwertungsunternehmen (Recyclingeffizienz)
-
- 75% NiCd-Batterien; 65% Bleibatterien; 50% alle weiteren Typen
- Nachweis Qualitätsmanagement der Verwertungsunternehmen
Kontrolle
- Jährliche Erfolgskontrolle der Rücknahmesysteme an Umweltbundesamt, Landesbehörden und Gemeinsame Stelle
- (jährliche) Genehmigung von Rücknahmesystemen durch die Landesbehörde und ggfs. nachträgliche Erteilung von Nebenbestimmungen um Quoten dauerhaft sicher zu stellen
Eckpunkte EU-Richtlinie 2006/66/EG
"Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Akkumulatoren"
In Kraft treten: 06.9.2006
Umsetzungsfrist: 26.9.2008
Geltungsbereich: alle 27 EU – Mitgliedsstaaten
Die Richtlinie stellt eine Mindestanforderung dar und unterscheidet sich in den Anforderungen zum Teil wesentlich von den innerstaatlichen Gesetzen.
Verbote
- Nicht in Verkehr bringen von Batterien mit Quecksilber (Ausnahme: Knopfzellen bis 2% Hg)
- Nicht in Verkehr bringen von Batterien mit Cadmium (Ausnahme: Notsysteme, schnurlose Elektrowerkzeuge)
- Deponie- und Verbrennungsverbot für Industriebatterien (Ausnahme: nicht identifizierbare Altbatterien)
- Nicht in Verkehr bringen von Geräten, aus denen sich nicht mühelos die Batterien entnehmen lassen
Organisatorisch
- Hersteller müssen Sammlungs-, Behandlungs- und Recyclingkosten übernehmen
- Hersteller müssen Kosten zur Aufklärung der Öffentlichkeit über Sammlung und Recycling sämtlicher Gerätebatterien tragen
- Batterien sind mit definierten Symbolen und Hinweisen zu kennzeichnen (Schwermetallinhalt / Kapazität der Zelle / Mülltonnenverbot)
- Hersteller müssen sich in allen betroffenen Mitgliedsstaaten registrieren lassen
- Mitgliedsländer müssen der Kommission alle drei Jahre einen auf den Angaben der Hersteller basierenden Bericht über die Ergebnisse dieser Verordnung erstatten.
Sammlung
- Sammelziel Gerätebatterien > 25% < 26.9.2012
Sammelziel Gerätebatterien > 45% < 26.9.2016
- Hersteller müssen kostenfrei an einer leicht zugänglich in der Nähe des
Endkunden die Rückgabe der Gerätebatterien ermöglichen
-
Hersteller müssen kostenfrei die Rückgabe von Industriebatterien unabhängig
von ihrer chemische Zusammensetzung ermöglichen
Recycling
- alle gesammelten und identifizierbaren Gerätebatterien müssen mittels BAT verwertet werden
- Mindestanforderungen an die Verwertungsunternehmen (Recyclingeffizienz)
-
- 75% NiCd-Batterien; 65% Bleibatterien; 50% alle weiteren Typen < 26.9.2009
- Nachweis Qualitätsmanagement der Verwertungsunternehmen < 26.9.2010